Sehr geehrte Eltern,
aktuelle Informationen des Ministeriums zum Corona-Virus leiten wir Ihnen in Auszügen weiter.
Zitat Anfang der Schulmail vom 27.02.2020:
„1. Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Corona-Virus (Sars-CoV-2) führt zu einer Infektionskrankheit (Covid-19), die Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz auslösen kann. Die Anordnung derartiger Maßnahmen ist den Gesundheitsämtern vorbehalten…
- Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen
Die Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus liegt – wie ausgeführt – in der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das NRW-Gesundheitsministerium steht in ständigem Kontakt zur Bundesebene, zu anderen Bundesländern und orientiert sich an den Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI). Das RKI in Berlin beobachtet und bewertet die Lage stetig und ist bundesweit die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Corona-Virus. Von dort aus werden Maßnahmen bundesweit koordiniert.
Grundsätzlich haben auch Schulleitungen im Einzelfall die Befugnis, Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszuschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht (§ 54 Absatz 4 SchulG). Dies gilt nach beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen auch für Lehrkräfte. Darüber hinaus kann im Ausnahmefall eine Schule auf Grundlage des Hausrechtes der Schulleitung (§ 59 Absatz 1 Ziffer 6 in Verbindung mit Absatz 8 SchulG) zur Abwehr erheblicher konkreter Gefahren geschlossen werden.
- Fernbleiben vom Unterricht
Sofern eine Schule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wurde, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Eltern sollten … die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt zu treffen.
- Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen
Nach den Hinweisen des NRW-Gesundheitsministeriums sollen Menschen, die zurzeit grippeähnliche Symptome aufweisen, ihren Hausarzt beziehungsweise eine Notarztpraxis kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Wegen der Ansteckungsgefahr soll die Kontaktaufnahme zunächst telefonisch erfolgen.
- Informationen zum Corona-Virus, Bürgertelefon
Das RKI hat auf seiner Internetseite eine Vielzahl von Informationen für Fachleute, aber auch die allgemeine Öffentlichkeit veröffentlicht. Auch die Gesundheitsministerien der Länder und des Bundes halten auf Ihren Internetseiten Informationen bereit.
Das NRW-Gesundheitsministerium hat darüber hinaus ein Bürgertelefon zum Corona-Virus unter der Nummer (0211) 855 47 74 geschaltet.
- Hygienemaßnahmen
Grundsätzlich verweisen wir noch einmal auf die Informationsangebote des RKI und der Gesundheitsbehörden.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html“
Zitat Ende der Schulmail